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Die Inhalte
der Zeitschrift
WortGottesFeiern
Der Aufbau
einer Wort-Gottes-Feier
Die Herausgeber
Einführung
23. Mai 1949 – 23. Mai 2019
Unser Grundgesetz wird 70 ... Grund auch hier einen Artikel zu bedenken
Vor 70 Jahren wurde das Grundgesetz zu dem tragenden Fundament in unserem Staat (23. Mai 1949). Es ist bedeutsam – auch für unser gottesdienstliches Feiern und die Freiheit der Religionsausübung. In wie vielen Staaten wären Menschen froh über so einen Artikel, wie wir ihn haben.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Artikel 4 gehört zu den Grundrechten in unserem Grundgesetz. Damit bekommen Glaube, Gewissen und das religiöse und weltanschauliche Bekenntnis eines Menschen eine hohe Bedeutung und sie werden nicht der Beliebigkeit überlassen. Auch in diesem Artikel buchstabiert sich die Würde des Menschen weiter durch in seine vielfältigen Erfahrungs- und Gestaltungsräume. Nämlich auch dahinein, dass der Mensch sich zu einer Beziehung zu einem Gott oder zu Göttern bekennt oder dass ihn ebenso eine andere Weltanschauung prägt, die sein Leben bestimmt. Wie auch immer der einzelne Mensch sich bekennt, religiös oder nicht religiös, gilt es dies zu achten, zu respektieren: es ist unverletzlich.

Auch das Gewissen des Menschen erfährt Schutz. Nach der Erfahrung des Nationalsozialismus mit dem Willen zur Vernichtung von Menschen jüdischen Glaubens, der Zeugen Jehovas oder Menschen anderer Weltanschauung und Überzeugung und mit Folter oder Tötung derer, die ihrem Gewissen folgen, ist dies von noch größerem Gewicht, dass diese Worte als Grundrechte in unserer Verfassung stehen.

Dieses Grundrecht schützt mich in meinem Glauben und in meiner Art zu glauben. Es ist Freiheit und eine Bereicherung zu wissen, dass es den Menschen, der anders denkt, genauso schützt und mein Gegenüber ebenso. Zugleich ist es Verantwortung und Verpflichtung, den Glauben und die Gewissensentscheidung, das religiöse und weltanschauliche Bekenntnis meines Gegenübers zu achten. Dies im Bewusstsein und der Überzeugung, dass es unverletzlich ist.

Die Einschränkung zu Gottesdiensten und zu gottesdienstlichen Versammlungen mit Prozessionen oder das Stören von Gottesdiensten und Prozessionen haben Christinnen und Christen in der Zeit des Nationalsozialismus erfahren. Die Teilnahme an Fronleichnamsprozessionen hatte z. B. Konsequenzen, Reglementierungen sollten eine solche Zeremonie behindern oder sie gar ihrer Strahlkraft berauben. Das Läuten der Glocken zu den Gebetszeiten und Gottesdiensten wurde eingeschränkt, bis sie ganz von den Türmen entfernt wurden.

Wenn klar ist, dass die ungestörte Religionsausübung gewährleistet wird, dann ist es auch der Rahmen, in dem auch der Glaube und die Feier des Glaubens in der Gemeinschaft nicht infrage gestellt wird, sondern Schutz erfährt. Dies, egal welchen Glaubens und welcher Religion.

Schon in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zählt die Religionsfreiheit zu den universellen Menschenrechten. Dennoch werden Glaubens- und Religionsfreiheit, die Freiheit des Gewissens und die freie Religionsausübung verletzt und missbraucht.

Unsere Gesellschaft ist in der Vielfalt von Religionen und auch Weltanschauungsfragen anders geworden als noch zu der Zeit, als das Grundgesetz beschlossen wurde. Es birgt eine große Chance, dass wir in unserer Städten und Ortschaften einander diese Freiheit des Glaubens, des Gewissens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses gönnen und achten.

Heinz Vogel

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